Zweifelhafte Angebote für gewerbliche Adressbucheinträge

In den letzten Jahren kursieren diverse Angebote für Einträge in Internet-Gewerbeverzeichnisse – vor allem klein- und mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler werden mit solchen Angeboten überrascht - entweder ganz allgemein – als das Deutsche Gewerbeverzeichnis oder auch spezieller wie Deutsches Gewerbeverzeichnis Architektur bzw. Handwerk oder aber Immobilienmakler.

Trotz aller Warnungen der jeweiligen Berufs- und Handelskammern übersehen viele Unternehmer im Alltagsbetrieb die Abzockermasche, die hinter diesen Angeboten steht – leicht gemacht durch eine behördlich anmutende Aufmachung des Formulars – wobei die Unternehmensdaten des jeweiligen Empfängers bereits eingetragen sind.

Hinweis: Solche Formulare kann man ungesehen in den Papierkorb wandern lassen. Eine entsprechende Belehrung der Mitarbeiter im Unternehmen sollte damit einhergehen. Für bis zu 1.000 EUR im Jahr kann man weit wirksamere Werbemaßnahmen finanzieren.

Sollte man dennoch auf ein solches Angebot hereinfallen – ist der sofortige Gang zum Anwalt zu empfehlen. Die Adressbuchverlage sind klagefreudig; die Rechtsproblematik und die Rechtsprechung sind sehr unübersichtlich und noch uneinheitlich.

Die Tendenz der aktuellen Rechtssprechungsentwicklung neigt eher dazu, die Klagen der Adressbuchverlage abzuweisen. Dennoch ist es schon erstaunlich, zu welch unterschiedlichen Ergebnissen einzelne Gerichte gelangen, obwohl wir es hier immer mit einem nahezu identischen Lebenssachverhalt zu tun haben.

Im hauseigenen Fall erkannte das AG Hohenschönhausen zwar auf arglistige Täuschung, die Berufungskammer des Landgerichts Berlin teilte diese Rechtsauffassung jedoch nicht. Da jedoch der Beklagte von Anfang an hilfsweise unter Beweisantritt die Leistungserbringung bestritten hat und die Klägerin beweisfällig geblieben ist, konnte die Berufung nicht erfolgreich sein. Unter diesen Umständen nahm die Klägerin nach richterlichem Hinweis dann die Berufung zurück.

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