Widerrufsbelehrung (alte Rechtslage)

Für jeden relevant, der z.B. als Verbraucher bei eBay ersteigert oder als Unternehmer bei eBay versteigert.

Bei einem Fernabsatzgeschäft wie z.B. einer Internetversteigerung steht dem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu.
Nach Ansicht des Berliner Kammergerichts (KG) ist dies aber erst der Fall, wenn der Verbraucher die Belehrung in Textform erhalten hat. Die Angaben zu Bestand, Inhalt und Ausübung des Widerrufsrecht müssten danach gesondert schriftlich, per Fax oder eMail übersendet werden und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Bei einer eBay-Versteigerung ist dies faktisch unmöglich, denn mit dem Zuschlag kommt der Kaufvertrag zustande. Ein zeitgleicher Zugang der Belehrung mit dem Zustandekommen des Vertrages ist in der gegenwärtigen Form der Abwicklung bei eBay sowie bei der aktuellen Gesetzeslage nicht denkbar.
Das heißt im Ergebnis kann nur eine einmonatige Widerrufsfrist wirksam vereinbart werden. Erfüllt diese Vereinbarung wiederum nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, steht dem Verbraucher u. U. ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu.

Dies bedeutet für den gewerblichen Versteigerer ein hohes Maß an Rechts- und Geschäftsunsicherheit, wenn er seinen Belehrungsobliegenheiten nicht geflissentlich nachkommt.

Und aufgepasst: es lauern Gefahren durch die Konkurrenz, Wettbewerbs- und Verbraucherschutzzentralen – strafbewehrte Unterlassungserklärungen verbunden mit enormen Anwaltskosten können die Folge von unzureichenden Belehrungen/AGB sein.

Im Ergebnis dieser noch im Flusse befindlichen Rechtsfrage kann momentan dem Unternehmer nur Folgendes geraten werden:
1. Von vorne herein in den eBay-AGB auf eine einmonatige Widerrufsfrist hinweisen
2. Dem Vertragspartner, sofern er Verbraucher ist, die Angaben zum Widerrufsrecht am besten mit der Warenlieferung zu kommen lassen bzw. per Fax oder eMail übersenden.
3. Von der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1+3 BGB-InfoV ist abzuraten. Mehrere Gerichte haben bereits festgestellt, dass dieses Muster Regelungen zu Lasten des Verbrauchers enthält und im Widerspruch zu § 355 BGB steht. Wenn Sie mit Ihrer Widerrufsbelehrung sicher gehen wollen, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


KG, Beschluss v. 18.7.2006, Az. 5 W 156/06,
Urteil im Volltext als PDF Dokument

Dazu ferner:
OLG Hamburg, Urteil v. 24.8.2006, Az. 3 U 103/06,
Urteil im Volltext als PDF Dokument


Am 01.04.2008 ist die „Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat nach Jahren endlich auf die "Kritik" der Gerichte reagiert. Trotz alle dem ist es insbesondere für eBay-Händler immer noch vonnöten, die Belehrung den besonderen Vertragsbedingungen bei einer Internet"auktion" anzupassen.


Am 11.06.2010 tritt die VerbrKrRL-UG in Kraft. Die Neufassung der §§ 355ff. BGB soll die Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Widrrufsbelehrung bei Internet-Auktionen bereinigt werden und die Besonderheiten des Vertragsschlusses berücksichtigt werden. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Lex-eBay des Gesetzgebers "Gnade" bei den Gerichten findet.