Widerrufsbelehrung(neue Rechtslage seit dem 11.06.2010)

Nach vielen Streitigkeiten - besonders in Hinblick auf die Widerrufsfrist und den Wortlaut der Belehrung - hat der Gesetzgeber reagiert.Zunächst - die Musterbelehrung ist in das EGBGB verlagert worden - hat also jetzt Gesetzesrang. Eine rechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf die Verwendbarkeit dieser Belehrung ist nicht mehr möglich - setzt aber deren wortwörtliche Verwendung voraus.
In den §§ 355 Abs. 2 Satz 2 und 357 Abs. 3 Satz 2 BGB hat der Gesetzgeber ein kleine Veränderung hinsichtlich dem Belehrungszeitpunkt in Textform vorgenommen - anstatt "bei" Vertragsschluss heißt es nun "unverzüglich nach" Vertragsschluss.
Damit endet die rechtliche Ungleichbehandlung von Online-Geschäften allgemein und (gewerblichen) eBay-Verkäufen im speziellen. Bei unverzüglicher Belehrung z.B. mittels E-Mail kann der Verkäufer nach Auktionsende wirksam ein 14-tägiges Widerrufsrecht vereinbaren.

Da es im Bereich des Wertersatzes nach Ansicht des EuGH noch Defizite im deutschen Gesetz gibt, ist bald mit einer weiteren Anpassung der Rechtslage zu rechnen.


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