GASAG-Kunden fordern Geld zurück


Nach dem Urteil des BGH vom 15.07.2009, Az.: VIII ZR 225/07, ist die von der GASAG verwendete Preisanpassungsklausel
„Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die GASAG berechtigt, die Gaspreise vorbehaltlich der Regelungen in §§ 16-19 dieser AGB auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der GASAG anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.“
unwirksam.
Gegenwärtig versuchen viele GASAG-(Sonder)Kunden ihre Ansprüche vor Berliner Gerichten durchzusetzen. Einen Überblick dazu kann man sich auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Berlin verschaffen.


Durch unser Büro werden mehrere Fälle betreut. In einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.09.2010 wurde die Klage abgewiesen. Aus Kostengründen hat die Klägerseite auf eine Berufung verzichtet.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Klägerseite wegen widersprüchlichen Verhaltens den Klageanspruch verwirkt hätte (§ 242 BGB) und das Vertrauen der Beklagen (GASAG) deshalb schutzwürdig sei.

Im Urteil hat das Gericht aber ferner festgestellt, dass

  • auch die Preiserhöhungsklausel in § 4 Satz 2 der Besonderen Geschäftsbedingungen der GASAG vom 01.04.2007 unwirksam sei,
  • die Preiserhöhungsklausel in § 3 der AGB der GASAG (01.05.2002 bis 31.03.2007) von Anfang an unwirksam war (ex tunc) und nicht erst abRechtskraft des Urteils des BGH vom 15.07.2010,
  • keine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 315, 316 BGB oder unter Bezug auf § 4 AVBGasV bzw. § 5 GasGVV möglich ist,
  • der Vertrag nicht wegen § 306 Abs. 3 BGB unwirksam ist,
  • im Gasbezug des Kunden keine stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung zu sehen ist - mit Verweis auf BGH VIII ZR 246/08, Urteil vom14.07.2010,

Dem GASAG-Kunden ist zu empfehlen, im Einzelfall zu prüfen, ob nicht auch Rückzahlungsansprüche über den 31.03.2007 hinaus bestehen könnten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die bislang befassten Gerichte in Berlin uneins darüber sind, in welcher Form und Umfang der GASAG-Kunde den Preiserhöhungen ausdrücklich hätte widersprechen müssen, um sich nicht den Vorwurf der Verwirkung des Rückzahlungsanspruches auszusetzen.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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