Haftung für Drittnutzer durch Internetanschlussinhaber

In einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts heißt es: Die Frage, ob einen Internetanschlussinhaber gegenüber Dritten, denen er den Anschluss zur Nutzung überlasse, Prüf- und Instruktionspflichten treffen, sei in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt worden.

Das OLG Köln hatte keine Revision in einem Fall zugelassen, in dem ein Familienvater wegen illegalen Filesharings seines volljährigen Sohnes verurteilt worden ist. Die Sache muss vom OLG Köln neu verhandelt werden – zumindest ist wohl dann die Revision zum BGH zuzulassen.

Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des BGH ist nicht einschlägig für diese Fallkonstellation.

Das pikante an der Sache: Der Familienvater ist ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter.

BVerfG Beschluss vom 21.03.2012, Az.: 1 BvR 2365/11

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120321_1bvr236511.html